Was die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Klimaklage für Geseke bedeutet

Am 24. März 2021 hatte der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zu entscheiden. Im KSG hatte die Bundesregierung festgelegt, dass der CO2-Ausstoß bis 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 reduziert werden muss. Das – einstimmige – Ergebnis der Richter in Karlsruhe lautete jedoch: die Bundesregierung muss ihre Klimaschutzziele ordentlich nachbessern. Völlig zu Recht wurde die Entscheidung in der Bevölkerung als bahnbrechend gefeiert. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Bedeutung der Beschluss für Geseke hat.

Mehr Rationalität in der Klimaschutzdebatte

Die Staatengemeinschaft hatte sich 2015 verpflichtet, die globale Erderwärmung unter zwei Grad zu halten, wenn möglich auf 1,5 Grad zu senken, um verheerende Folgen für Klima und Umwelt abzuwenden. Aus dieser Zielvorgabe kann man mit einem einfachen Taschenrechner runterrechnen (so haben es auch die Richter gemacht), wie viele Gigatonnen CO2 von Deutschland noch insgesamt ausgestoßen werden dürfen, um das 1,5 (bzw. 1,75) Grad Ziel zu erreichen. Das maximale deutsche Budget umfasst entsprechend noch etwa 6,7 Gigatonnen CO2. Dies Budget ist bei einem simplen „Weiter-so“ jedoch schon ca. 2030 aufgebraucht, stellten die Richter in Karlsruhe fest.  

Das Bundesverfassungsgericht bediente sich einer naturwissenschaftlichen, rationalen Betrachtung und stellte fest, dass die Vorgaben des KSG bereits rechnerisch nicht geeignet sind die Klimaschutzziele ansatzweise einzuhalten. Die Bundesregierung wurde mithin aufgefordert, die Emissionsziele nachzuschärfen. Von der dargelegten Rationalität sollte auch von Bund, Land und Kommunen Gebrauch gemacht werden, denn schlussendlich steht fest: Zahlen lügen nicht.

Grundrechtsschutz für künftige Generationen besteht schon jetzt

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes wurde erstmals anerkannt, dass bereits heute Grundrechte künftiger Generationen verletzt werden können. Das höchste Gericht führte aus, dass die Ziele des KSG dazu führen, dass bereits bis 2030 Mengen an CO2 ausgestoßen werden, die es erforderlich machten, ab ca. 2030 eine „Vollbremsung“ einzulegen. De facto greifen also heutige Generationen in die Freiheitsrechte zukünftiger Generation ein, indem sie sich bis 2030 zu viele Treibhausgasemissionen zugestehen. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen wird und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt wird.

Das Argument „Klimaschutz schadet Freiheitsrechten“, dürfte das Bundesverfassungsgericht somit vollständig entkräftet haben. Es stellte fest, dass mehr Klimaschutz heute, mehr Freiheitsrechte morgen bedeutet. Die Grundrechte verpflichten den Staat auf Bundes, Landes und kommunaler Ebene, sodass das Urteil aus Karlsruhe auch in Geseke Wirkung entfaltet. In Zukunft dürfte es also mehr Möglichkeiten geben, sich als Individuum auch auf künftige Grundrechtsverletzungen durch heutiges klimaschädliches Verhalten zu berufen. Klimaschutz ist justiziabel geworden, die genaue Trag- und Reichweite wird nun durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.

Gewicht von Klimaschutz in Abwägungsentscheidungen

Das höchste Gericht erläuterte ebenfalls die Bedeutung von Klimaschutz in Abwägungsentscheidungen. Solche Entscheidungen sind täglich in Kommunen – z.B. in Bauverfahren – durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass Klimaschutz in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern zu bringen ist. Wegen der „nach heutigem Stand weitestgehend Unumkehrbarkeit des Klimawandels wären Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter engen Voraussetzungen zu rechtfertigen“. Die Gewichtung des Klimaschutzes muss bei fortschreitendem Klimawandel entsprechend weiter zunehmen.  

NRW ist gezwungen zu handeln

Zwar sind Kommunen wie Geseke nicht direkt an die definierten Jahresemissionsmengen des KSG gebunden – Kommunale Emissionsbudgets gibt es nämlich (noch) nicht –, Kommunen sind jedoch mittelbar von dem Beschluss betroffen: der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwingt nämlich auch die NRW Minister das hiesige Klimaschutzgesetz, welches weitestgehend dieselben Emissionsmengen anvisiert wie das KSG, nachzubessern und konkrete, ambitionierte Jahresemissionsmengen festzulegen. An diese Jahresemissionsmengen werden dann auch Bürgerinnen und Bürger, Politik und Wirtschaft in Geseke gebunden sein. Bereits jetzt normiert das Klimaschutzgesetz NRW, dass „Kommunen ihre Vorbildfunktion in eigener Verantwortung erfüllen sollen“.

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