Satzung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Geseke

Ortsverband (OV) Geseke

15. Januar 2020 (in der Fassung vom 11.11.2022)

Schreibweise des Parteinamens

Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch in der Ortsverbandssat­zung der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuchstaben ver­einheitlicht.

Demnach heißt es:

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“

DIE GRÜNEN“ (sofern erforderlich)

GRÜNE“

GRÜNE JUGEND“

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklu­sive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Geseke. Die im Grund­konsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Geseke sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Soest, Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Geseke. Sein Tätigkeitsgebiet er­streckt sich auf die Gemeinde Geseke.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrieren­den Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürger­schaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Geseke gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Auf­nahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundes­republik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandida­tur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schrift­lich zu erklären.

(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehre­ren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründe­tem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, dass sei­nen Wohnsitz nicht in Geseke hat. Über den Antrag entscheidet der Vor­stand.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grund­sätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzuneh­men.

3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.

4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungs­gemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Mandatsbeiträge soll 30% der erzielbaren  Aufwandsentschädigungen betragen. Sitzungsgelder, Fahrtkostenersatz und weitere Entschädigungen stehen den kommunalen Mandatsträger*innen in voller Höhe zu.

§ 4 GRÜNE JUGEND (wenn vorhanden oder gewünscht)

(1)      Die GRÜNE JUGEND Geseke ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Geseke. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertre­ten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.

(2) Die GRÜNE JUGEND Geseke hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Rechenschaftsbericht

Für die Grüne Jugend als Teilorganisation gelten die Rechnungsle­gungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt wer­den, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die Grü­ne Jugend erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der Grü­nen Jugend über die Konten des zugehörigen OV abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des OV erfasst werden.

(4) Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit

Sofern die Grüne Jugend Geseke zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des OV auszu­weisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.

§ 5 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte sei­ner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des ge­schäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederver­sammlung ist beschlussfähig, wenn 20 % der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind, mindestens aber 3 Personen.

(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit aus­schließen. Der Ausschluss der Parteiöffent­lichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrech­ten möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) be­schließen, die für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverban­des, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urab­stimmung aufgehoben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Der Vorstand versendet die Einladung 2 Wochen vorher per E-Mail oder Post unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlich­keit kann die Einladungsfrist auf 5 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.

Auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Sat­zung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vor­standsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprü­fer*innen und die Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunal­wahlen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 5 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.

Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder­zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
  • die/der Kassierer*in,
  • sowie weitere 3 Mitglieder.

Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassie­rer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsver­band mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen ver­tritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederver­sammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mit­gliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nach­wahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwe­senden Frauen.

(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen durchführen.

(5) Näheres regelt das Frauenstatut.

Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.

§ 9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern kei­ne gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist par­teischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 10 Satzungsbestandteile und -änderungen

(1)      Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:

– Frauenstatut

– Finanzordnung

– Schiedsgerichtsordnung,

Wenn der Ortsverband kein Frauenstatut / keine Finanzord­nung / keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauensta­tut / die Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung des Kreis­verbandes, ersatzweise des Landesverbandes.

(2)      Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 11 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statu­ten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Be­schlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 15.01.2020